KG - Beschluss vom 25.04.2001
1 Ss 321/00 (28/01)
Normen:
StVO § 5 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
VRS 101, 56
Vorinstanzen:
LG Berlin - (560) 1 Ve 134 - PLs - 3921/99 - Ve Ns (36/00) - 03.07.2000,

Begriff der unklaren Verkehrslage beim Überholen; Strafschärfende Berücksichtigung der Uneinsichtigkeit des Angeklagten

KG, Beschluss vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 1 Ss 321/00 (28/01)

DRsp Nr. 2005/7479

Begriff der unklaren Verkehrslage beim Überholen; Strafschärfende Berücksichtigung der Uneinsichtigkeit des Angeklagten

1. Eine unklare Verkehrslage i.S. von § 5 Abs. 2 S. 1 StVO, die ein Überholen ausschließt, liegt vor, wenn der Kraftfahrer nicht übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Dabei reicht es aus, dass Gegenverkehr möglich ist. 2. Die Uneinsichtigkeit des Angeklagten darf nur dann zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, wenn das Prozessverhalten des Angeklagten auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanz: LG Berlin - (560) 1 Ve 134 - PLs - 3921/99 - Ve Ns (36/00) - 03.07.2000,
Fundstellen
VRS 101, 56