KG - Beschluss vom 22.11.2000
2 Ss 262/00 - 3 Ws (B) 529/00
Normen:
OWiG § 17, § 46 Abs. 1, § 80 Abs. 4 S. 4; StPO § 473 Abs. 1 S. 1; StVG § 24, § 24 Abs. 2 ; StVO § 23 Abs. 1, § 49, § 49 Abs. 1 Nr. 22 ; StVZO § 31 Abs. 2, § 69 a, § 69 a Abs. 5 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, - Vorinstanzaktenzeichen 316 OWi 800/00

Begriff des Halters

KG, Beschluss vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 2 Ss 262/00 - 3 Ws (B) 529/00

DRsp Nr. 2001/7346

Begriff des Halters

1. Dem Eigentümer kann im Einzelfall die Eigenschaft als Halter eines Kraftfahrzeugs fehlen, wenn das Fahrzeug für unbestimmte Zeit einem Dritten zur alleinigen und unentgeltlichen Benutzung überlassen wird. 2. Das Höchstmaß der Geldbuße nach der BußgeldkatalogVO ist nur für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen.

Normenkette:

OWiG § 17, § 46 Abs. 1, § 80 Abs. 4 S. 4; StPO § 473 Abs. 1 S. 1; StVG § 24, § 24 Abs. 2 ; StVO § 23 Abs. 1, § 49, § 49 Abs. 1 Nr. 22 ; StVZO § 31 Abs. 2, § 69 a, § 69 a Abs. 5 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 23 Abs. 1, 49 (zu ergänzen ist: Abs. 1 Nr. 22) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 500,-- DM und den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 31 Abs. 2, 69 a (zu ergänzen ist: Abs. 5 Nr. 3) StVZO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 1000,-- DM verurteilt.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu diesem Rechtsmittel folgendermaßen Stellung genommen:

"1. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Haltereigenschaft des Betroffenen sind nicht frei von Rechtsfehlern.