VGH Bayern - Beschluss vom 09.10.2018
11 CS 18.1897
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2 S. 1-2; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 18.783

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Entzug der Fahrlerlaubnis nach Hinweisen des behandelnden Artztes über eine mögliche Fahruntauglichkeit des Klägers

VGH Bayern, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.1897

DRsp Nr. 2018/16332

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Entzug der Fahrlerlaubnis nach Hinweisen des behandelnden Artztes über eine mögliche Fahruntauglichkeit des Klägers

Die Mitteilung einer Hausärztin, wegen verschiedener Erkrankungen bestünden berechtigte Zweifel an der Fahreignung, stellt keine Tatsache i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV dar, die Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründet und damit die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt, solange keine Diagnose oder zumindest Symptome der Erkrankung oder sonstige konkrete Vorkommnisse genannt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2 S. 1-2; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Bescheid vom 20. April 2018, mit dem sie dem im Jahr 1937 geborenen Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 4 (alt, erteilt 1969) entzogen hat.