Unter Änderung der Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. August 2018 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Forchheim vom 18. Juni 2018 wiederhergestellt und gegen Nr. 3 des Bescheids angeordnet. Sollte das Landratsamt den Führerschein des Antragstellers bereits in Verwahrung genommen haben, wird der Antragsgegner angewiesen, dem Antragsteller den Führerschein bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache wieder auszuhändigen oder ihm im Falle der Unbrauchbarmachung des Führerscheins ein vorläufiges Ersatzdokument auszustellen.
II.Unter Änderung der Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|