VGH Bayern - Beschluss vom 09.10.2018
11 CS 18.1809
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 18.665

Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer diagnostizierten schwergradigen obstruktiven Schlafapnoe-Erkrankung i.V.m. anderen Erkrankungen; Anforderungen an die Ausübung behördlichen Ermessens bei der Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers

VGH Bayern, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.1809

DRsp Nr. 2018/16331

Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer diagnostizierten schwergradigen obstruktiven Schlafapnoe-Erkrankung i.V.m. anderen Erkrankungen; Anforderungen an die Ausübung behördlichen Ermessens bei der Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers

Tenor

I.

Unter Änderung der Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. August 2018 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Forchheim vom 18. Juni 2018 wiederhergestellt und gegen Nr. 3 des Bescheids angeordnet. Sollte das Landratsamt den Führerschein des Antragstellers bereits in Verwahrung genommen haben, wird der Antragsgegner angewiesen, dem Antragsteller den Führerschein bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache wieder auszuhändigen oder ihm im Falle der Unbrauchbarmachung des Führerscheins ein vorläufiges Ersatzdokument auszustellen.

II.

Unter Änderung der Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV § 46 Abs. 3;