BayObLG - Beschluss vom 29.10.2003
2 ObOWi 484/03
Normen:
StVG § 25 Abs.1 ; OWiG § 84 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2003, 119
DAR 2004, 36
VRS 106, 123
zfs 2004, 138

Beharrliches Fehlverhaltens im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG

BayObLG, Beschluss vom 29.10.2003 - Aktenzeichen 2 ObOWi 484/03

DRsp Nr. 2003/14987

Beharrliches Fehlverhaltens im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG

»Zur Feststellung eines beharrlichen Fehlverhaltens im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG genügt es in der Regel, dass dem Verkehrszentralregister verwertbare Eintragungen über rechtskräftige Vorahndungen wegen eines oder mehrerer sach- und zeitnaher Verkehrsverstöße des Betroffenen zu entnehmen sind. Falls allerdings konkrete Einwendungen gegen eine Täterschaft insoweit erhoben werden, muss sich der Tatrichter von deren Vorliegen erneut überzeugen und bei der Beweiswürdigung erkennen lassen, dass er auch den für die Täterschaft sprechenden Umständen (Hinnahme des Bußgeldbescheids, Geständnis der Täterschaft oder Feststellung und Beweiswürdigung des früheren Urteils zur Täterschaft) angemessenes Gewicht zuerkannt hat.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs.1 ; OWiG § 84 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Ferner hat es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.