Die Berufung ist begründet. Die Beklagte sind den Klägern zum vollen Ersatz des materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 10.02.1996 verpflichtet (§§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Ziff. 1, 2 PflVG 1922 Abs. 1 BGB). Nachdem vorprozessual 25.000,00 DM gezahlt und mit dem angefochtenen Urteil weitere 4.103,18 DM zugesprochen wurden, stehen aus dem unstreitigen Gesamt-Sachschaden von 36.378,97 DM noch 7.275,79 DM zur Zahlung offen.
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