OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.10.2001
24 U 25/00
Normen:
StVO § 7 Abs. 5 ; StVG § 7 Abs. 2 § 18 Abs. 3 § 17 Abs. 1 ; BGB § 254 § 284 § 288 ; ZPO § 91 § 713 § 708 Nr. 10 § 524 Abs. 4 § 546 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt - 1 O 94/97 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Bei einem Verkehrsunfall tritt das Gewicht der bloßen Betriebsgefahr hinter das Gewicht des grob verkehrswidrigen Verhaltens zurück

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 24 U 25/00

DRsp Nr. 2002/5589

Bei einem Verkehrsunfall tritt das Gewicht der bloßen Betriebsgefahr hinter das Gewicht des grob verkehrswidrigen Verhaltens zurück

»Im Rahmen der Verteilung der Haftung für einen Verkehrsunfall wird das Gewicht der bloßen Betriebsgefahr regelmäßig hinter demjenigen grob verkehrswidrigen Verhaltens (Fahren in Schlangenlinien) zurücktreten.«

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 5 ; StVG § 7 Abs. 2 § 18 Abs. 3 § 17 Abs. 1 ; BGB § 254 § 284 § 288 ; ZPO § 91 § 713 § 708 Nr. 10 § 524 Abs. 4 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Die Beklagte sind den Klägern zum vollen Ersatz des materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 10.02.1996 verpflichtet (§§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Ziff. 1, 2 PflVG 1922 Abs. 1 BGB). Nachdem vorprozessual 25.000,00 DM gezahlt und mit dem angefochtenen Urteil weitere 4.103,18 DM zugesprochen wurden, stehen aus dem unstreitigen Gesamt-Sachschaden von 36.378,97 DM noch 7.275,79 DM zur Zahlung offen.