BGH - Beschluss vom 07.11.2018
IV ZR 111/17
Normen:
BGB § 346 Abs. 1; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 144 C 286/15
LG Köln, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 S 30/16

Belehrung des Versicherungsnehmers über seine Rücktrittsmöglichkeiten bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell; Hinreichende Information des Versicherungsnehmers über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis

BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen IV ZR 111/17

DRsp Nr. 2019/1192

Belehrung des Versicherungsnehmers über seine Rücktrittsmöglichkeiten bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell; Hinreichende Information des Versicherungsnehmers über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil de r 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. März 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 346 Abs. 1; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 1;

Gründe

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind mittlerweile nicht mehr gegeben.

Der Senat hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (IV ZR 106/17, juris), dem ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag und das dieselben Parteien betraf, entschieden, dass bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell der Versicherungsnehmer mit der Belehrung, dass er "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert wurde.