BayObLG - Beschluss vom 21.05.2003
2 ObOWi 219/03
Normen:
StPO § 163a Abs. 4 ; StVG § 24a ;
Fundstellen:
NZV 2004, 159
VRS 105, 350
ZfS 2003, 518

Belehrungspflicht bei verdachtsunabhängiger Verkehrs-Alkoholkontrolle

BayObLG, Beschluss vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 2 ObOWi 219/03

DRsp Nr. 2004/4538

Belehrungspflicht bei verdachtsunabhängiger Verkehrs-Alkoholkontrolle

»Wird bei einer verdachtsunabhängigen Verkehrs-Alkoholkontrolle durch die Polizei in einem Fahrzeug Alkoholgeruch festgestellt, so reicht dies für sich allein noch nicht aus, Fragen des Polizeibeamten nach der Herkunft des Alkoholgeruchs als "Vernehmung" des Fahrers mit entsprechender vorheriger Belehrungspflicht zu bewerten.«

Normenkette:

StPO § 163a Abs. 4 ; StVG § 24a ;

Gründe:

I.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1. Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe mit der Verwertung der durch Aussage des Polizeibeamten eingeführten Äußerung, die der Betroffene nach dem Anhalten gegenüber dem Polizeibeamten gemacht hat, gegen ein Verwertungsverbot verstoßen, genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 136 Rn. 27). Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

a) Zu der in Frage stehenden Situation werden in dem angefochtenen Urteil (Bl. 2 f.) folgende Feststellungen getroffen: