Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt setzte mit Bußgeldbescheid vom 18.11.1999 gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (gefährdendes Überholen) eine Geldbuße von 80 DM fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht am 30.11.2000 nach § 74 Abs. 2 OWiG, weil der Betroffene - ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein - in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sei. Weitere Ausführungen zur Frage der Entschuldigung enthalten die Urteilsgründe nicht.
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