BayObLG - Beschluss vom 20.03.2001
1 ObOWi 107/01
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 523
VRS 100, 441

Berücksichtigung der Entschuldigungsgründe des Betroffenen für sein Ausbleiben in den Gründen eines Verwerfungsurteils

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 1 ObOWi 107/01

DRsp Nr. 2001/7889

Berücksichtigung der Entschuldigungsgründe des Betroffenen für sein Ausbleiben in den Gründen eines Verwerfungsurteils

»In der fehlenden Auseinandersetzung mit möglichen Entschuldigungsgründen für das Ausbleiben des Betroffenen in den Gründen des Verwerfungsurteils liegt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn sich nicht aus anderen Verfahrenstatsachen unzweifelhaft ergibt, dass die Entschuldigungsgründe zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt setzte mit Bußgeldbescheid vom 18.11.1999 gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (gefährdendes Überholen) eine Geldbuße von 80 DM fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht am 30.11.2000 nach § 74 Abs. 2 OWiG, weil der Betroffene - ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein - in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sei. Weitere Ausführungen zur Frage der Entschuldigung enthalten die Urteilsgründe nicht.