Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §
I.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig.
II.
Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob die von dem Sachverständigen
C##### in dessen Gutachten vom 25. Januar 1999 festgestellten Schäden am Pkw Daimler-Benz 300 CE 24 des Klägers durch den Unfall vom 1. Januar 1999 verursacht worden ist, hat die vom Landgericht und vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die Annahme der Beklagten unzutreffend ist, das Fahrzeug des Klägers habe zum Unfallzeitpunkt unreparierte
Vorschäden gehabt, die der Sachverständige C##### in seinem Gutachten vom 26. Januar 1999 nicht berücksichtigt habe.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|