OLG Celle - Urteil vom 26.04.2001
14 U 130/00
Normen:
BGB § 249 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 237
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 234/99

Berücksichtigung unreparierter Vorschäden an einem verunfallten Kfz

OLG Celle, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 14 U 130/00

DRsp Nr. 2004/8015

Berücksichtigung unreparierter Vorschäden an einem verunfallten Kfz

Bestehen keine Anhaltspunkte für unreparierte Vorschäden an einem verunfallten Kfz, so kommt eine Berücksichtigung nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß § 3 PflVersG, 7, 18 StVG aufgrund des Verkehrsunfalls vom 1. Januar 1999 in der Gemarkung ##### auf der Kreuzung der ####/#### einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 22.499,56 DM:

I.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig.

II.

Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob die von dem Sachverständigen

C##### in dessen Gutachten vom 25. Januar 1999 festgestellten Schäden am Pkw Daimler-Benz 300 CE 24 des Klägers durch den Unfall vom 1. Januar 1999 verursacht worden ist, hat die vom Landgericht und vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die Annahme der Beklagten unzutreffend ist, das Fahrzeug des Klägers habe zum Unfallzeitpunkt unreparierte

Vorschäden gehabt, die der Sachverständige C##### in seinem Gutachten vom 26. Januar 1999 nicht berücksichtigt habe.