OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.08.2001
7 U 74/00
Normen:
VVG § 12 Abs. 3 ; AKB § 8 Nr. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 270 Abs. 3 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ; BGB § 166 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 394
OLGReport-Frankfurt 2002, 4
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 56/99

Berufung einer Fahrzeugversicherung auf Ablauf der sechsmonatigen Klagefrist bei zufälliger Kenntniserlangung von der Klage

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.08.2001 - Aktenzeichen 7 U 74/00

DRsp Nr. 2002/1377

Berufung einer Fahrzeugversicherung auf Ablauf der sechsmonatigen Klagefrist bei zufälliger Kenntniserlangung von der Klage

»Eine Fahrzeugversicherung kann sich auch dann auf den Ablauf der sechsmonatigen Klagefrist der §§ 12 Abs. 3 VVG, 8 Nr. 1 AKB berufen, wenn ihr Versicherungsagent - ohne mit der Bearbeitung des betroffenen Vertrages beschäftigt zu sein - zufällig Kenntnis von der Klage erhält.«

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 3 ; AKB § 8 Nr. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 270 Abs. 3 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ; BGB § 166 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu recht einen Anspruch der Klägerin auf Wertersatz für das angeblich gestohlene Fahrzeug ... aus der bestehenden Teilkaskoversicherung gegenüber der Beklagten verneint.

Die Beklagte kann sich auf Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Klagefrist gemäß §§ 12 III VVG, 8 Nr.1 AKB berufen. Die Zustellung der Klageschrift am 22.12.1999 ist nach Ablauf der 6-Monatsfrist erfolgt.