OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2001
4 Ss 1261/00
Normen:
StPO § 312, § 335, § 345 Abs. 1 ;

Berufung; Revision; Rechtsmittel; Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Wahl des Rechtsmittels; Bestimmung des Rechtsmittels

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2001 - Aktenzeichen 4 Ss 1261/00

DRsp Nr. 2001/6760

Berufung; Revision; Rechtsmittel; Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Wahl des Rechtsmittels; Bestimmung des Rechtsmittels

»Wird ein amtsgerichtliches Strafurteil mit einem umbenannten Rechtsmittel angefochten und trifft der bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO keine eindeutige und verbindliche Wahl des Rechtsmittels als der Revision, so ist es als Berufung durchzuführen.«

Normenkette:

StPO § 312, § 335, § 345 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Lippstadt hat den Angeklagten wegen ."fahrlässiger Trunkenheit am Steuer" zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf "von 7 Monaten 2 Wochen" keine Fahrerlaubnis zu erteilen.