LG Osnabrück - Urteil vom 13.01.2003
1 O 2985/02
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; NStrG § 10 ;

Beschädigungen an Kraftfahrzeugen beim Durchfahren von gut erkennbaren 10 bis 15 cm tiefen Schlaglöchern

LG Osnabrück, Urteil vom 13.01.2003 - Aktenzeichen 1 O 2985/02

DRsp Nr. 2004/3216

Beschädigungen an Kraftfahrzeugen beim Durchfahren von gut erkennbaren 10 bis 15 cm tiefen Schlaglöchern

»Keine Ersatzansprüche für Beschädigungen an Kraftfahrzeugen beim Durchfahren von gut erkennbaren 10 bis 15 cm tiefen Schlaglöchern, die infolge von Regen mit Wasser gefüllt sind.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; NStrG § 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

Er behauptet, er habe am 29. 1. 2001 zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr mit seinem Pkw Mercedes-Benz 230 E, amtliches Kennzeichen XXXXX, die Strasse "#####" in W. befahren. Es sei dunkel gewesen und habe sehr stark geregnet. Zu Beginn der Strasse "Am Langen Graben" war - unstreitig - das Zeichen 123 zu § 40 StVO aufgestellt, welches auf einen Baustellenbereich hinweist. Plötzlich habe der Kläger mit seinem Pkw ein Schlagloch durchfahren. Dieses sei 16 cm tief, aber für ihn nicht zu erkennen gewesen, da das Schlagloch bis oben hin mit Wasser vollgestanden habe. Die beiden rechten Reifen sowie die entsprechenden Felgen des Pkw's seien beschädigt worden. Hierdurch sei ihm ein Schaden in Höhe von 910,99 EURO entstanden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 910,99 EURO nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach der Basiszinssatz-Bezugsgrössenverordnung seit dem 21. 9. 2001 zu bezahlen.