OLG Hamm - Beschluss vom 13.08.2001
2 Ss OWi 725/01
Normen:
StPO § 267 ; OWiG § 79 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 39
VRS 101, 282

Beschränkung der Rechtsbeschwerde; Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen; Bußgeldbescheid; tatsächliche Feststellungen; standardisiertes Messverfahren; Toleranzabzug; Messverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 725/01

DRsp Nr. 2001/13020

Beschränkung der Rechtsbeschwerde; Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen; Bußgeldbescheid; tatsächliche Feststellungen; standardisiertes Messverfahren; Toleranzabzug; Messverfahren

»1. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn in der tatrichterlichen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen werden. Dazu gehört bei einer mit einem standardisierten Messverfahren festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest die Mitteilung der angewandten Messmethode und die Mitteilung. welcher Toleranzabzug berücksichtigt worden ist. 2. Macht der arbeitslose Betroffene geltend, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden müsse, weil er die Aussicht habe, eine neue Arbeitsstelle als Fahrer bekommen zu können, ist es bedenklich, wenn das Amtsgericht dazu ausführt, dass es, wenn der Betroffene eine Anstellung als Fahrer suchte, nahe gelegen hätte, den Bußgeldbescheid zu akzeptieren und das Fahrverbot unverzüglich anzutreten.«

Normenkette:

StPO § 267 ; OWiG § 79 ; StVO § 3 ;

Gründe:

I.