BGH - Urteil vom 08.12.1998
VI ZR 66/98
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 546 ;
Fundstellen:
BB 1999, 178
BGHR BGB § 249 Herstellung 6
BGHR ZPO § 546 Abs. 1 S. 1 Revisionszulassung, beschränkte 19
DAR 1999, 165
DB 1999, 280
MDR 1999, 293
NJW 1999, 500
NZV 1999, 159
SP 1999, 51
VRS 96, 181
VerkMitt 1999, 57
VersR 1999, 245
r+s 1999, 151
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Beschränkung der Zulassung der Revision; Geltung des Integritätszuschlags für gewerblich genutzte Fahrzeuge

BGH, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen VI ZR 66/98

DRsp Nr. 1999/105

Beschränkung der Zulassung der Revision; Geltung des Integritätszuschlags für gewerblich genutzte Fahrzeuge

»1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf die Entscheidung über den Betrag des Klageanspruchs beschränken, wenn der Rechtsstreit in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden kann. 2. Der dem Geschädigten bei der Reparatur seines Kraftfahrzeugs zuzubilligende "Integritätszuschlag" von 30% gilt grundsätzlich auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge (Ergänzung zu BGHZ 115, 364 und BGHZ 115, 375).«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 546 ;

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1 stieß am 2. Februar 1996 als Fahrerin eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkws bei dem Versuch, auf einer Straße in Berlin durch eine Lücke im Gegenverkehr nach links in eine Grundstückseinfahrt einzubiegen, mit einem als Taxi betriebenen Pkw der Klägerin zusammen, der ihr auf dem in seiner Fahrtrichtung äußersten rechten Fahrstreifen entgegenkam.