AG Siegen - Urteil vom 28.02.2000
11 C 687/99
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
SP 2000, 212

Besprechungsgebühr für Telefongespräch mit einem Mietwagenunternehmen zum Zwecke der Korrektur der vorzulegenden Mietwagenrechnung

AG Siegen, Urteil vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 11 C 687/99

DRsp Nr. 2004/18496

Besprechungsgebühr für Telefongespräch mit einem Mietwagenunternehmen zum Zwecke der Korrektur der vorzulegenden Mietwagenrechnung

Musste der Verfahrensbevollmächtigte mit dem nach Unfall eingeschalteten Mietwagenunternehmen ein (Telefon-) Gespräch führen, damit die Mietwagenrechnung richtiggestellt und dem Versicherer des Schädigers vorgelegt werden konnte, ist hierdurch eine erstattungsfähige anwaltliche Besprechungsgebühr entstanden.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen
SP 2000, 212