BVerwG - Beschluss vom 05.11.2018
3 VR 1.18, 3 C 13.17
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 3 S. 1; FeV § 20 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-3; FeV § 46 Abs. 3; VwGO § 80b Abs. 1 S. 1;

Bestehen eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung hinsichtlich des Ergebens der aktuellen Fahreignung des Betroffenen aufgrund einer medizinisch-psychologische Untersuchung; Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrt unter Cannabiseinfluss

BVerwG, Beschluss vom 05.11.2018 - Aktenzeichen 3 VR 1.18, 3 C 13.17

DRsp Nr. 2019/273

Bestehen eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung hinsichtlich des Ergebens der aktuellen Fahreignung des Betroffenen aufgrund einer medizinisch-psychologische Untersuchung; Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrt unter Cannabiseinfluss

Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung besteht nicht, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung die aktuelle Fahreignung des Betroffenen ergibt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3 750 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 3 S. 1; FeV § 20 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-3; FeV § 46 Abs. 3; VwGO § 80b Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt, bis zum rechtskräftigen Abschluss seiner Klage gegen die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis einstweilen am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.