Der Kläger ist Halter des Pkw HH-... mit einem Hubraum von 1760 ccm, der durch einen Otto-Motor angetrieben wird. Das Fahrzeug wurde erstmals am 19.01.1984 zugelassen. Aufgrund einer Nachrüstung wurde es am 1.12.1987 als bedingt schadstoffarm in Stufe A (Schlüsselnummer 05 in den Fahrzeugpapieren) anerkannt.
Mit Bescheid vom 1.09.1994 hatte der Beklagte die Kfz-Steuer auf jährlich 237 DM nach einem Steuersatz von 13,20 DM je angefangene 100 ccm Hubraum festgesetzt. Mit Bescheid vom 7.07.1997 änderte der Beklagte die Festsetzung aufgrund des Gesetzes zur stärkeren Berücksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von Personenkraftwagen (Kfz-Steueränderungsgesetz 1997 vom 18.04.1997 - BGBl I 1997, 805) dahingehend, dass für die Zeit ab 1.07.1997 die Steuer nach einem Steuersatz von 33,20 DM festgesetzt wurde, wodurch sich eine jährliche Steuer für die Zeit ab 4.08.1997 in Höhe von 597 DM ergab.
Die vom Kläger am 1.08.1997 erhobene Sprungklage wurde als Einspruch behandelt, der mit Einspruchsentscheidung vom 6.10.1997 zurückgewiesen wurde.
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