OVG Saarland - Beschluss vom 04.03.2024
1 B 3/24
Normen:
FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 07.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1543/23

Entziehung der Fahrerlaubnis und Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge nach Konsum von Kokain; Auswirkung des Konsums einer harten Droge auf die Kraftfahreignung eines Betroffenen

OVG Saarland, Beschluss vom 04.03.2024 - Aktenzeichen 1 B 3/24

DRsp Nr. 2024/3848

Entziehung der Fahrerlaubnis und Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge nach Konsum von Kokain; Auswirkung des Konsums einer harten Droge auf die Kraftfahreignung eines Betroffenen

Ob § 3 Abs. 1 FeV unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Rechtsgrundlage bestehenden verfassungsrechtlichen Problematik (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 3 C 5.10-, juris) das Normverständnis des Antragsgegners trägt, die an die Eignung zum Führen von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Kraftfahrzeugen zu stellenden Anforderungen seien identisch, was in seiner Annahme zum Ausdruck kommt, der die Kraftfahreignung ausschließende Konsum einer harten Droge bedinge - ungeachtet des unterschiedlichen Gefährdungspotentials - sozusagen automatisch, dass der Betroffene sich auch als ungeeignet zum Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen erweist, bedarf einer Klärung im Hauptsacheverfahren.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2023 - 5 L 1543/23 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe