BGH - Urteil vom 19.04.2018
IX ZR 187/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 422
DAR 2018, 656
MDR 2018, 932
NJW 2018, 2417
VersR 2018, 753
ZInsO 2018, 1323
Vorinstanzen:
AG Erding, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 3361/16
LG Landshut, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 546/17

Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren bezüglich eines Verkehrsunfalls

BGH, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen IX ZR 187/17

DRsp Nr. 2018/5674

Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren bezüglich eines Verkehrsunfalls

Der Gegenstandswert, welcher der Bemessung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, bestimmt sich unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs, wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16).

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 18. Juli 2017, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. August 2017, und des Amtsgerichts Erding vom 21. Februar 2017, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. März 2017, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem im Übrigen regulierten Verkehrsunfall in Anspruch, für welchen der Beklagte allein haftet.