OLG Koblenz - Beschluss vom 24.11.2003 10 W 553/03
Normen:
AKB § 12 Abs. 1a ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2004, 337
VersR 2005, 783
VersR 2005, 935
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 244/03
Beweislastverteilung für den Versicherungsfall Brand oder Explosion in der Fahrzeugversicherung
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.11.2003 - Aktenzeichen 10 W 553/03
DRsp Nr. 2004/4243
Beweislastverteilung für den Versicherungsfall "Brand oder Explosion" in der Fahrzeugversicherung
»1. Der VN muss bei einer durch Brandstiftung hervorgerufenen Beschädigung bzw. Zerstörung seines PKW's nicht den Nachweis des äußeren Bildes erbringen, dass der Brand durch eine betriebsfremde Person verursacht wurde. Kommt es in der Teilkaskoversicherung zu einem Brand- oder Explosionsschaden liegen die Voraussetzungen für den Versicherungsfall vor. Es kommt entgegen der teilweise in der Rechtsprechung früher vertretenen Auffassung (OLG Düsseldorf, VersR 1996, 880 = NJVV-RR 1996, 408 = r+s 95, 404; OLG Hamm, VersR 1996, 881) nicht darauf an, ob der Versicherer Umstände dargetan hat, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Eigenbrandstiftung ergibt.
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