BGH vom 01.10.1953
3 StR 854/52
Normen:
StGB § 222 ;
Fundstellen:
BGHSt 4, 360
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

BGH - 01.10.1953 (3 StR 854/52) - DRsp Nr. 1994/6618

BGH, vom 01.10.1953 - Aktenzeichen 3 StR 854/52

DRsp Nr. 1994/6618

»Wer bei Dunkelheit mit einem Kraftfahrzeug ohne Rücklicht am Verkehr teilnimmt und deshalb von der Polizei angehalten wird, bleibt auch dann für das Auffahren eines anderen Kraftfahrzeugs verantwortlich, wenn die Polizei den Verkehr zunächst durch Aufstellen einer roten Lampe gesichert, diese Vorkehrung aber vorzeitig wieder beseitigt hatte.«

Normenkette:

StGB § 222 ;

Gründe:

Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten fahrlässige Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7, 15, 20, 23, 49 StVO und der §§ 1, 30, 31, 71 StVZO zur Last. Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen und in den Gründen des Urteils festgestellt, daß die Strafverfolgung der Übertretungen verjährt ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie führt zur Aufhebung des Urteils.