Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 25. 10. 1984 (NStZ 1985, 263) dargelegt hat, tritt für den Fahrer und sein Fahrzeug, bei dem die Bremsleitung beschädigt worden ist, in der Regel schon dann eine konkrete Gefährdung ein, wenn er das defekte Fahrzeug startet, um am Straßenverkehr teilzunehmen. Fährt er Ä wie in dem dort entschiedenen Fall Ä mit seinem am Straßenrand geparkten Fahrzeug an, so hängt es bereits in diesem Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen Verkehrsverhältnisse allein vom Zufall ab, ob es zu einem Unfall kommt.
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