BGH - Beschluß vom 09.03.1961
4 StR 6/61
Normen:
StVO §§ 1, 49 ;
Fundstellen:
BGHSt 16, 7
Vorinstanzen:
AG Horn in Lippe,
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 09.03.1961 (4 StR 6/61) - DRsp Nr. 1994/6364

BGH, Beschluß vom 09.03.1961 - Aktenzeichen 4 StR 6/61

DRsp Nr. 1994/6364

»Der Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen ohne Einschränkung auf einzelne bestimmte unter ihnen zu Parkzwecken bereitstellt, ist ein öffentlicher Platz im Sinne des Verkehrsrechts, selbst wenn ausdrücklich durch ein Schild darauf hingewiesen ist, daß nur Gäste ihn benutzen dürfen.«

Normenkette:

StVO §§ 1, 49 ;

Gründe:

I. Das Oberlandesgericht in Hamm hat auf Revision des vom Amtsrichter wegen einer Übertretung der §§ 1 und 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verurteilten Angeklagten über die Frage zu entscheiden, ob der von ihm benutzte private Parkplatz eines Cafés als öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts zu gelten hat. Diesen Platz hatte der Inhaber des Cafés neben seinem Lokal nur für seine Gäste und Lieferer bereitgestellt und auf diese Beschränkung durch ein Schild mit der Aufschrift "Parken für Gäste" hingewiesen. Dort hinterstellte der Angeklagte, der den Inhaber des Cafés aus geschäftlichen Gründen aufsuchte, seine Lastwagen. Als er wieder wegfuhr, stieß er aus Unachtsamkeit mit seinem Fahrzeug an eine Personenwagen, den dessen Führer inzwischen ebenfalls auf dem Platz abgestellt hatte, und beschädigte diesen Wagen.