Die Revision des Angeklagten ist zulässig auf den Entzug der Fahrerlaubnis beschränkt.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Zu Recht ist das Landgericht zwar davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte durch die Benutzung seines Kraftfahrzeuges für ein Betäubungsmittelgeschäft am 16. November 1996 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; BGH, Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96). Es hat allerdings nicht bedacht, daß diese sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der Aburteilung fortbestehen muß, also zwischenzeitlich nicht entfallen sein darf. Die Entscheidung der Fahrerlaubnisentziehung verlangt, daß zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind, also gerade aus der Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit erwachsen (BGH StV 1994,
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