BGH - Beschluß vom 18.07.1989
4 StR 338/89
Normen:
StGB §§ 222, 315c Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 56 Abs. 3 - Verteidigung 5
DAR 1989, 425
JuS 1990, 421
NJW 1990, 193
NStE Nr. 29 zu § 56 StGB
NZV 1989, 400
VRS 77, 347
ZfS 1989, 321
Vorinstanzen:
LG Münster,

BGH - Beschluß vom 18.07.1989 (4 StR 338/89) - DRsp Nr. 1994/4125

BGH, Beschluß vom 18.07.1989 - Aktenzeichen 4 StR 338/89

DRsp Nr. 1994/4125

1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte ist schon wiederholt betont worden, daß die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung nicht schlechthin für bestimmte Gruppen von Straftaten ausgeschlossen werden darf. 2. Auch bei der Trunkenheitsfahrt, bei der ein Mensch zu Tode gekommen ist, darf wegen der bekannten schwerwiegenden Auswirkungen des Alkohols im Straßenverkehr nicht stets die Strafaussetzung zur Bewährung versagt werden, ohne Rücksicht auf die alkoholische Beeinflussung, die näheren Tatumstände, die Persönlichkeit des Angeklagten und des Tatopfers.

Normenkette:

StGB §§ 222, 315c Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern werden von dem Beschwerdeführer im einzelnen auch keine Beanstandungen erhoben. Dieser wendet sich ausdrücklich vielmehr nur dagegen, daß die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Insoweit ist die Revision begründet.