BGH - Beschluß vom 18.08.1998
5 StR 337/98
Normen:
StGB § 316 a;
Vorinstanzen:
LG Leipzig,

BGH - Beschluß vom 18.08.1998 (5 StR 337/98) - DRsp Nr. 1998/19742

BGH, Beschluß vom 18.08.1998 - Aktenzeichen 5 StR 337/98

DRsp Nr. 1998/19742

Das Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs kann bei einem plangemäß herbeigeführten Halt an einem verkehrsarmen Ort vorliegen (hier: Überfall auf Taxifahrer).

Normenkette:

StGB § 316 a;

Gründe:

Das Landgericht hat jeden der Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen haben mit der Sachrüge einen Teilerfolg zum Strafausspruch, weil das Landgericht die Strafrahmenmilderung des § 316a Abs. 2 StGB für den minder schweren Fall dieses Verbrechens durch das 6. StrRG - Herabsetzung der Höchststrafe auf zehn Jahre Freiheitsstrafe - übersehen hat (UA S. 16).