BGH - Urteil vom 02.09.1998
2 StR 185/98
Normen:
BtMG § 30 a; StGB § 7, § 69 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

BGH - Urteil vom 02.09.1998 (2 StR 185/98) - DRsp Nr. 1998/19952

BGH, Urteil vom 02.09.1998 - Aktenzeichen 2 StR 185/98

DRsp Nr. 1998/19952

1. In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist unerheblich, ob die Tat am Tatort unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt mit Strafe bedroht ist als hier. 2. Bewaffente Betäubungsmitteleinfuhr geht im bewaffneten Betäubungsmittelhandel auf, wenn nach den Grundsätzen der materiell-rechtlichen Bewertungseinheit eine Tat vorliegt. 3. Eine Betäubungsmitteltransport mittels eines Fahrzeugs kann den Entug der Fahrerlaubnis rechtfertigen.

Normenkette:

BtMG § 30 a; StGB § 7, § 69 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat weiter die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel sowie der Tatwaffe nebst Zubehör und den Verfall von 49.500 DM und 537,85 holländischen Gulden angeordnet. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren bestimmt.