BGH - Urteil vom 12.02.1998 (4 StR 428/97) - DRsp Nr. 1999/1650
BGH, Urteil vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 4 StR 428/97
DRsp Nr. 1999/1650
Wer in der Absicht, die Benutzung eines Schienenwegs zu unterbinden, auf den Gleisen ein Hindernis anbringt, das mit diesen fest verbunden und nur mit erheblichem Aufwand zu entfernen ist, macht sich wegen Sachbeschädigung und wegen (versuchter oder vollendeter) Nötigung strafbar.