I.
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner - die Beklagte zu 1) als Kfz.-Halterin, die Beklagte zu 2) als Kfz.-Haftplichtversicherer und den Beklagten zu 3) als Kfz.-Führer - auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 23. Februar 2000, gegen 7.10 Uhr, auf der BAB 11 in Höhe km 11,5 in Richtung Prenzlau ereignete. Der Verkehrsunfall wurde vorn Polizeipräsidium Eberswalde, Schutzbereich Bernau, aufgenommen; in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ist die Unfallstelle handschriftlich ergänzend mit "Gemarkung 16321 Lobetal" bezeichnet.
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