OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2001
1 AR 7/01
Normen:
ZPO § 281 ;
Fundstellen:
OLGR-Brandenburg 2001, 247
OLGReport-Brandenburg 2001, 247
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 179/00
Amtsgericht Prenzlau - 10 C 575/00 ,
AG Bernau, - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 382/00
AG Bernau, - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 28/01

Bindungswirkung einer Verweisung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 1 AR 7/01

DRsp Nr. 2001/9214

Bindungswirkung einer Verweisung

1. Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO auch dann, wenn das verweisende Gericht deutlich zu Tage liegende Tatsachen, die einer Verweisung an das angegangene Gericht entgegenstehen, völlig außer Acht gelassen hat und keine plausiblen Gründe hierfür ersichtlich sind.2. Eine Verweisung entfaltet daher keine Bindungswirkung, wenn das verweisende Gericht ersichtlich keinerlei Prüfung angestellt hat, in welchem Gerichtsbezirk ein Verkehrsunfall sich ereignet hat.

Normenkette:

ZPO § 281 ;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner - die Beklagte zu 1) als Kfz.-Halterin, die Beklagte zu 2) als Kfz.-Haftplichtversicherer und den Beklagten zu 3) als Kfz.-Führer - auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 23. Februar 2000, gegen 7.10 Uhr, auf der BAB 11 in Höhe km 11,5 in Richtung Prenzlau ereignete. Der Verkehrsunfall wurde vorn Polizeipräsidium Eberswalde, Schutzbereich Bernau, aufgenommen; in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ist die Unfallstelle handschriftlich ergänzend mit "Gemarkung 16321 Lobetal" bezeichnet.