KG - Beschluss vom 29.12.2008
3 Ws (B) 467/08
Normen:
StPO § 81a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Tiergarten, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 341 OWi 426/08

Blutentnahme bei Cannabisverdacht; Gefahr im Verzug bei Nichterreichbarkeit des zuständigen Richters

KG, Beschluss vom 29.12.2008 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 467/08

DRsp Nr. 2009/27502

Blutentnahme bei Cannabisverdacht; Gefahr im Verzug bei Nichterreichbarkeit des zuständigen Richters

Wird innerhalb von eineinhalb Stunden nach Gestellung eines des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung von Cannabis Verdächtigen (§ 24a Abs. 2 StVG) der für die Anordnung einer Blutentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO zuständige Bereitschaftsrichter nicht erreicht, so liegt Gefahr im Verzuge vor.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Juli 2008 im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der verhängten Geldbuße mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 81a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 24 a Abs. 2 und 3 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro verurteilt und gegen ihn nach § 25 StVG ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet. Die die Verletzung sachlichen und - wie die Begründung ergibt - auch formellen Rechts rügende Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat lediglich hinsichtlich der verhängten Geldbuße (vorläufigen) Erfolg.