Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Juli 2008 im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der verhängten Geldbuße mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 24 a Abs. 2 und 3 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro verurteilt und gegen ihn nach § 25 StVG ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet. Die die Verletzung sachlichen und - wie die Begründung ergibt - auch formellen Rechts rügende Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat lediglich hinsichtlich der verhängten Geldbuße (vorläufigen) Erfolg.
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