OLG Hamm - Beschluss vom 27.06.2002
4 Ss OWi 528/02
Normen:
OWiG § 67 ; StPO § 318 ;

Bußgelbescheid; Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 528/02

DRsp Nr. 2002/10898

Bußgelbescheid; Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung

»Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (Aufgabe von OLG Hamm; Beschl. v. 09. 11. 1999, 4 Ss OWi 1061/99, DAR 2000, 130). Ist im Bußgeldbescheid keine Schuldform angegeben, ist von fahrlässiger Begeungsweise auszugehen.«

Normenkette:

OWiG § 67 ; StPO § 318 ;

Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Steinfurt vom 27. Dezember 2001 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h eine Geldbuße von 170,00 Euro festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet sowie eine Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG getroffen. Nach den Angaben des Bußgeldbescheides ist die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen MS-3661, dessen Tachometer bis zum 11. Januar 2001 justiert war (nach dem von der Polizei der Anzeige beigefügten Beiblatt war der Tacho tatsächlich justiert bis 11.01.2002), erfolgt. Die Länge der Messstrecke hat ca. 1.500 Meter, der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ca. 150 Meter betragen. Es wurde ein "Toleranzwert" von 15 % der gemessenen Geschwindigkeit mit 27 km/h berücksichtigt.