OLG Hamm - Beschluss vom 14.05.2003
2 Ss OWi 221/03
Normen:
OWiG § 66 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 317
VRS 105, 361
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 06.01.2003

Bußgeldbescheid; Abgrenzungsfunktion; Informationsfunktuion; Unterscheidbarkeit der Tat

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 221/03

DRsp Nr. 2003/13371

Bußgeldbescheid; Abgrenzungsfunktion; Informationsfunktuion; Unterscheidbarkeit der Tat

»Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat im Bußgeldbescheid stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist.«

Normenkette:

OWiG § 66 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, Zeichen 274, 49 StVO i.V.m. den §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 100,- EURO verurteilt und zudem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 10. April 2002 um 13.22 Uhr auf der Kölner Straße in Recklinghausen die an der Vorfallsstelle auf 30 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten. Dem Verfahren lag der Bußgeldbescheid des Kreises Recklinghausen vom 1. Juli 2002 zugrunde, in dem u.a. ausgeführt wird: