»1. Enthält der Bußgeldbescheid zur Schuldform keine Angaben und ist auch fahrlässiges Handeln mit Geldstrafe bedroht, so kann zumindest fahrlässiges Handeln gemeint sein. Vor der Festsetzung einer Geldbuße wegen vorsätzlichen Handelns ist deshalb ein Hinweis nach § 265 Abs. 1StPO notwendig, um dem Betroffenen Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.2. Die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 und 2StPO besteht auch im Abwesenheitsverfahren, wobei erforderliche Hinweise gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 OWiG dem Verteidiger gegeben werden können. Ist auch dieser abwesend, so muss ihm gleichwohl der Hinweis erteilt werden.3. Die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Bußgeldbescheides bleibt auch nach seiner Rücknahme erhalten, wenn der Bescheid zugestellt worden war.«