OLG Hamm - Beschluss vom 23.01.2001
2 Ss OWi 1125/00
Normen:
OWiG § 46 ; StPO § 300 ;
Fundstellen:
VRS 100, 360
Vorinstanzen:
LG,

Bußgeldbescheid; Zurücknahme des Einspruchs; Sachentscheidung; Einstellung; Rechtskraft

OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1125/00

DRsp Nr. 2001/6740

Bußgeldbescheid; Zurücknahme des Einspruchs; Sachentscheidung; Einstellung; Rechtskraft

»Nach Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid kann eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen.«

Normenkette:

OWiG § 46 ; StPO § 300 ;

Gründe:

I.

Der Landrat des Kreises Unna hat mit Bußgeldbescheid vom 14. März 2000 (Aktenzeichen: 36.3/32.00.0187.0) gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300 DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene zunächst Einspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 25. August 2000 - beim Landrat des Kreises Unna eingegangen am 29. August 2000 - hat der Betroffene dann seinen Führerschein zur Akte gegeben und außerdem in einer beigefügten Erklärung "auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet". Beim Amtsgericht ging dieses Schreiben am 2. September 2000 ein. Dennoch hat das Amtsgericht, dem die Akten bereits am 11. August 2000 gemäß § 69 Abs. 4 OWiG vorgelegt worden waren, im Verfahren nach § 72 OWiG am 5. September 2000 den angefochtenen Beschluss erlassen, durch den der Betroffene zu einer Geldbuße von 300 DM und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden ist. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen, der die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beigetreten ist.

II.