BVerwG - Beschluß vom 23.01.2003
3 B 174.02
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 10.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 02.937

BVerwG - Beschluß vom 23.01.2003 (3 B 174.02) - DRsp Nr. 2003/4332

BVerwG, Beschluß vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 3 B 174.02

DRsp Nr. 2003/4332

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Streitverfahren verbinden sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Beschwerde will sinngemäß als rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob wegen einer mit drei Punkten im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine auf zwei Jahre befristete Verlängerung der Fahrerlaubnis (Klassen D 1, D 1 E, D und DE) zulässig ist. Dem liegt zugrunde, dass der Beklagte mit tatsachengerichtlicher Billigung dem Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis des Klägers nur eingeschränkt stattgegeben hat; anstelle einer Regelbefristung im Sinne des § 24 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FeV (längstens fünf Jahre) hat der Beklagte eine Verkehrsordnungswidrigkeit des Klägers (ungenügender Sicherheitsabstand bei einer Geschwindigkeit von 106 km/h auf einer Autobahn; 150 DM Geldbuße, drei Punkte) zum Anlass genommen, die Fahrerlaubnis lediglich für weitere zwei Jahre zu verlängern.