Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Streitverfahren verbinden sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde will sinngemäß als rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob wegen einer mit drei Punkten im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine auf zwei Jahre befristete Verlängerung der Fahrerlaubnis (Klassen D 1, D 1 E, D und DE) zulässig ist. Dem liegt zugrunde, dass der Beklagte mit tatsachengerichtlicher Billigung dem Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis des Klägers nur eingeschränkt stattgegeben hat; anstelle einer Regelbefristung im Sinne des § 24 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FeV (längstens fünf Jahre) hat der Beklagte eine Verkehrsordnungswidrigkeit des Klägers (ungenügender Sicherheitsabstand bei einer Geschwindigkeit von 106 km/h auf einer Autobahn; 150 DM Geldbuße, drei Punkte) zum Anlass genommen, die Fahrerlaubnis lediglich für weitere zwei Jahre zu verlängern.
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