BGH - Urteil vom 26.07.2018
I ZR 274/16
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 1174
NJW-RR 2018, 1301
VersR 2019, 629
WM 2018, 1591
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 317 O 274/13
OLG Hamburg, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 31/15

Darlegen von Tatsachen bzgl. der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens für die Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten Feststellungsklage; Hemmung der Verjährung des Ersatzanspruchs eines Geschädigten

BGH, Urteil vom 26.07.2018 - Aktenzeichen I ZR 274/16

DRsp Nr. 2018/10922

Darlegen von Tatsachen bzgl. der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens für die Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten Feststellungsklage; Hemmung der Verjährung des Ersatzanspruchs eines Geschädigten

ZPO § 256 Abs. 1, § 287 a) Die Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten Feststellungsklage setzt die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt; dazu muss aber nicht dargelegt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Vermögensdifferenz besteht.b) Der Umstand, dass der Geschädigte nach dem Grundsatz der Schadenseinheit zur Hemmung der Verjährung seines Ersatzanspruchs regelmäßig innerhalb von drei Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Feststellungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen muss, spricht für eine großzügige Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hat.

Tenor