OLG Hamm - Beschluss vom 25.09.2003
2 Ss OWi 105/99
Normen:
StPO § 267 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 3 ; StVG § 24 ; BKatV § 2 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen 25 OWi 56 Js 1600/98 (25 AK 304/98),

Darlegung der Toleranzwerte bei standardisiertem Lasermessverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 105/99

DRsp Nr. 2004/1030

Darlegung der Toleranzwerte bei standardisiertem Lasermessverfahren

1. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem standardisierten Lasermessgerät Laveg ist der tatrichterlichen Darlegungspflicht ausreichend Genüge getan, wenn in den Urteilsgründen das Messverfahren und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitgeteilt wird.2. Diese vereinfachte Darlegungspflicht ist nicht erfüllt, wenn nur das standardisierte Messverfahren und die gemessene Geschwindigkeit mitgeteilt werden, jedoch Ausführungen dazu fehlen, dass das Amtsgericht sich der möglichen Fehlerquellen bewusst gewesen und diese ausreichend durch Abzug der Messtoleranz berücksichtigt hat.3. Die in den Urteilsgründen festgestellte Äußerung des Betroffenen "er ziehe das Meßergebnis nicht in Zweifel", bedeutet im Einzelfall nicht, daß er uneingeschränkt einräumt, mindestens die gemessene Geschwindigkeit gefahren zu sein, sondern beinhaltet lediglich, daß er die Zuverlässigkeit des Geräts und das Ergebnis der Messung nicht bezweifelt; in diesem Fall ist die Angabe des Toleranzwertes nicht entbehrlich.

Normenkette:

StPO § 267 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 3 ; StVG § 24 ; BKatV § 2 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat in der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 1998 gegen den Betroffenen folgendes Urteil verkündet: