BGH - Urteil vom 18.10.1988
VI ZR 223/87
Normen:
BGB §§ 249, 823, 288 Abs. 2 ; EGBGB (1986) Art. 38 ; StVO (1970) § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Heilbehandlungskosten 1
BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 4
BGHR BGB § 288 Abs. 2 Gebietskörperschaft 1
BGHR EGBGB (1986) Art. 30, Deliktsrecht 1
BGHR StVO (1970) § 4 Abs. 1 Satz 1 Autobahn 3
DAR 1989, 23
DRsp II(286)225d
MDR 1989, 150
VersR 1989, 54
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Darlegungs- und Beweislast bei Auffahrunfall; Umfang des Schadens eines Angehörigen ausländischer Streitkräfte

BGH, Urteil vom 18.10.1988 - Aktenzeichen VI ZR 223/87

DRsp Nr. 1992/2272

Darlegungs- und Beweislast bei Auffahrunfall; Umfang des Schadens eines Angehörigen ausländischer Streitkräfte

»a) Zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast, wenn sich bei einem Auffahrunfall der Auffahrende zur Erschütterung des für sein Verschulden sprechenden ersten Anscheins darauf beruft, daß ihm die Sicht auf das Hindernis durch ein im letzten Augenblick auf die Nachbarfahrspur ausgewichenes anderes Fahrzeug versperrt gewesen sei (im Anschluß an Senatsurteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85 - VersR 1987, 358). b) Bei zu Dienstunfähigkeit führender Verletzung eines Angehörigen der ausländischen Streitkräfte verkörpert sich in dem Gegenwert der Soldfortzahlung und Heilbehandlung ein eigener Schaden des Armeeangehörigen. c) Bei einem Angehörigen der ausländischen Streitkräfte sind die Behandlungskosten im Armeekrankenhaus auch für den Fall ersatzfähig, daß sie höher sind als in einem deutschen Krankenhaus. d) Einem ausländischen Staat, dessen Haushalt durch ein die Außenstände übersteigendes Kreditvolumen beeinflußt ist, stehen Verzugszinsen in Höhe seiner Staatsanleihen zu.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 823, 288 Abs. 2 ; EGBGB (1986) Art. 38 ; StVO (1970) § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: