OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.2002
10 U 114/01
Normen:
BGB § 282 § 535 § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 215
OLGReport-Düsseldorf 2002, 430
ZMR 2003, 29
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 508/00

Darlegungs- und Beweislast bei Beschädigung eines gemieteten Kfz durch einen Auffahrunfall; Vereitelung des Beweises durch Weiterveräußerung des Fahrzeugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 10 U 114/01

DRsp Nr. 2004/15033

Darlegungs- und Beweislast bei Beschädigung eines gemieteten Kfz durch einen Auffahrunfall; Vereitelung des Beweises durch Weiterveräußerung des Fahrzeugs

1. Die Beweisregel des § 282 BGB findet grundsätzlich keine entsprechende Anwendung auf Ansprüche aus § 823 ff. BGB. 2. Bei einem typischen Auffahrunfall des Mieters eines Kfz spricht auch zugunsten des Vermieters der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), durch unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) oder/und durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) den Unfall verursacht und verschuldet hat. 3. Behauptet der Mieter, der Unfall sei auf eine Versagen der Bremsen zurückzuführen, so trifft ihn hierfür die Beweislast.