BGH - Beschluss vom 16.08.2018
1 StR 172/18
Normen:
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c); StGB § 348 Abs. 1; StVZO § 29 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BGHSt 63, 182
DAR 2019, 156
DAR 2019, 667
NJW 2019, 88
NStZ 2019, 87
NZV 2019, 94
StV 2019, 684
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.10.2017

Darstellen der HU-Prüfplakette mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I als eine (zusammengesetzte) öffentliche Urkunde; Beurkundung der Vorschriftsmäßigkeit der mit erheblichen Mängeln behafteten Fahrzeuge durch Erteilung der HU-Prüfplakette

BGH, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 1 StR 172/18

DRsp Nr. 2018/17580

Darstellen der HU-Prüfplakette mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I als eine (zusammengesetzte) öffentliche Urkunde; Beurkundung der Vorschriftsmäßigkeit der mit erheblichen Mängeln behafteten Fahrzeuge durch Erteilung der HU-Prüfplakette

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c); StGB § 348 Abs. 1; StVZO § 29 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 22 Fällen, davon in sechs Fällen in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen, Falschbeurkundung im Amt in zehn Fällen sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt.