VGH Bayern - Beschluss vom 11.09.2018
11 CS 18.1708
Normen:
FeV § 11 Abs. 5; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4 Nr. 8.3; FeV Anl. 4 Nr. 8.4; FeV Anl. 4a;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 18.628

Der Nachweis einer Alkoholabhängigkeit reicht, um den Führerschein zu entziehen.

VGH Bayern, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.1708

DRsp Nr. 2018/14976

Der Nachweis einer Alkoholabhängigkeit reicht, um den Führerschein zu entziehen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 5; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4 Nr. 8.3; FeV Anl. 4 Nr. 8.4; FeV Anl. 4a;

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Aufgrund einer Mitteilung des Gesundheitsamts K ..., wonach der Antragsteller am 23. Dezember 2017 durch die Polizeiinspektion S ... nach dem Unterbringungsgesetz erheblich alkoholisiert in das Bezirkskrankenhaus B ... eingeliefert worden sei und eine "Abhängigkeitserkrankung" vorliege, forderte ihn das Landratsamt K ..., Fahrerlaubnisbehörde, mit Schreiben vom 1. März 2018 wegen Verdachts der Alkoholabhängigkeit und einer psychischen Erkrankung zur Beibringung eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens auf.