VGH Bayern - Beschluss vom 28.08.2018
11 ZB 17.1691
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 16.1615

Die Anordnung eines Gutachtens über die Einnahme von Drogen, setzt grundsätzlich keine über den Besitz hinausgehenden Anhaltspunkte für eine Einnahme voraus.

VGH Bayern, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 11 ZB 17.1691

DRsp Nr. 2018/14998

Die Anordnung eines Gutachtens über die Einnahme von Drogen, setzt grundsätzlich keine über den Besitz hinausgehenden Anhaltspunkte für eine Einnahme voraus.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 8. Mai 2015 verurteilte das Amtsgericht Kaufbeuren den Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen. Dem lag zugrunde, dass er am 8. März 2015 mehreren Personen Ecstasy und LSD angeboten hatte. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 8. März 2015 fand die Polizei mehrere Feinwaagen, ein Aufzuchtschema (Zucht, Pflege, Düngung) von Cannabis und ca. 5 g Cannabissamen.

Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Ostallgäu den Kläger zweimal auf, ein Gutachten sowie andere Nachweise beizubringen, und entzog ihm mit Bescheiden vom 8. Januar 2016 und 13. Mai 2016, die später wieder aufgehoben wurden, die Fahrerlaubnis.