Die Auswirkungen des Konsums harter Drogen auf die Fahreignung

Autor: Koehl

Allgemein

Die Abhängigkeit von harten Drogen oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen führt ohne weiteres zur Fahrungeeignetheit (Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV). Bereits die einmalige Einnahme einer harten Droge hat auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr die gleiche Rechtsfolge (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Auch die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen führt zum Verlust der Fahreignung (Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV).

Berufskraftfahrer

Alkohol- und Drogenmissbrauch wirken sich bei Berufskraftfahrern noch deutlich gravierender aus als bei sonstigen Fahrerlaubnisinhabern. Generell kann schon der einmalige Verstoß gegen ein betriebliches oder gesetzliches Alkoholverbot eine außerordentliche Kündigung bei solchen Arbeitnehmern rechtfertigen, deren Tätigkeit im Zustand der Alkoholisierung Gefahren für andere Arbeitnehmer oder Dritte mit sich bringt, was bei Kraftfahrern der Fall ist. Wird ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer bei einer privaten Trunkenheitsfahrt von der Polizei ertappt und verliert infolgedessen seine Fahrerlaubnis, kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Als Kraftfahrer muss der Arbeitnehmer die tatsächlichen und rechtlichen Risiken eines Alkoholkonsums im Straßenverkehr kennen.