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Autor: Koehl

BayVGH, Beschl. v. 24.11.2017 - 11 CS 17.2105Grundsätzlich ist im Entziehungsverfahren zu berücksichtigen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen v. 27.01.2014 [VkBl, S. 110] i.d.F. v. 31.03.2017 [VkBl, S. 226], anwendbar seit 14.08.2017 gem. Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum aber erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach dem Kriterium D 3.4 N der "Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien" (Beurteilungskriterien - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung frühestens nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich.