Autor: Felix Koehl |
Die Durchsetzung des Wegfahrgebots erfolgt entweder durch eine Sicherstellung oder aber durch eine Umsetzung.
Die Sicherstellung ist in den Polizeigesetzen der Länder geregelt (vgl. etwa Art. 25 BayPAG).
Von einer Sicherstellung im Rechtssinn wird nur dann gesprochen, wenn die Polizei oder Sicherheitsbehörde das Kraftfahrzeug nach dem Abschleppen in Verwahrung nimmt. Für die rechtliche Einordnung des Abschleppens eines auf einen Verwahrplatz gebrachten Fahrzeugs als Sicherstellung kommt es nicht darauf an, ob die Polizei bzw. Sicherheitsbehörde das Fahrzeug in erster Linie in Gewahrsam nehmen will (was etwa dann der Fall ist, wenn sie ein als gestohlen gemeldetes Fahrzeug findet und birgt), oder ob der amtliche Gewahrsam nur als Nebenfolge eintritt, weil es primär darum geht, das Fahrzeug von seinem gegenwärtigen Ort zu entfernen und eine dort bestehende Gefahr zu beheben und kein anderer Abstellplatz in Betracht kommt (BayVGH, Urt. v. 25.10.1988 - 21 B 88.01804, BayVBl 1989,
Weitere Voraussetzung der Sicherstellung ist, dass der Betroffene nicht anwesend ist, nicht rechtzeitig ermittelt werden kann oder von vornherein klar ist, dass er nicht gewillt oder in der Lage ist, das Fahrzeug zu entfernen.
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