BVerwG - Urteil vom 04.05.2021
2 WD 16.20
Normen:
SG § 7; SG § 11; SG § 23 Abs. 1; WDO § 38 Abs. 1; WDO § 58 Abs. 7; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Dienstgradherabsetzung wegen unerlaubten Fernbleibens eines Soldaten vom Dienst an fünf teilweise zusammenhängenden Tagen; Aberkennung des Ruhegehalts

BVerwG, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 2 WD 16.20

DRsp Nr. 2021/12249

Dienstgradherabsetzung wegen unerlaubten Fernbleibens eines Soldaten vom Dienst an fünf teilweise zusammenhängenden Tagen; Aberkennung des Ruhegehalts

Ein unerlaubtes Fernbleiben eines Soldaten vom Dienst an fünf teilweise zusammenhängenden Tagen ist im Regelfall mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden.

Tenor

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 13. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Normenkette:

SG § 7; SG § 11; SG § 23 Abs. 1; WDO § 38 Abs. 1; WDO § 58 Abs. 7; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

I

Das disziplinargerichtliche Berufungsverfahren betrifft Vorwürfe des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Drogen sowie des Fahrens dienstlicher und privater Fahrzeuge ohne Fahrerlaubnis.