OLG Dresden - Beschluss vom 01.08.2001
3 Ss 25/01
Normen:
StPO § 81a ;
Fundstellen:
NJW 2001, 3643

Durchsetzung der Anordnung der körperlichen Untersuchung

OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 3 Ss 25/01

DRsp Nr. 2005/14779

Durchsetzung der Anordnung der körperlichen Untersuchung

»1. Alleinige Rechtsgrundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer rechtmäßig angeordneten Blutentnahme ist § 81a StPO. Die Polizeigesetze der Länder sind insoweit weder direkt noch entsprechend anwendbar. 2. Die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Zwangsmaßnahmen ist am allgemeingültigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu bemessen. Als Orientierungsmaßstab können in der Praxis die für das jeweilige Handeln der besonderen Beamtengruppe erlassenen Vorschriften herangezogen werden.«

Normenkette:

StPO § 81a ;

Gründe:

I.

Am 15. März 2000 hat das Amtsgericht Leipzig den Angeklagten wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr) zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Leipzig das Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges nach Alkoholgenuss zu einer Geldbuße von 300,00 DM sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt.