I.
Am 15. März 2000 hat das Amtsgericht Leipzig den Angeklagten wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr) zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Leipzig das Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges nach Alkoholgenuss zu einer Geldbuße von 300,00 DM sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt.
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