OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.02.2022
5 MB 2/22
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 91; VwGO § 146 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
VRS 2022, 43
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 27.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 10002/21

Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Einnahme von Kokain; Einmaliger Nachweis harter Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.02.2022 - Aktenzeichen 5 MB 2/22

DRsp Nr. 2022/4021

Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Einnahme von Kokain; Einmaliger Nachweis harter Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers

1) Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung; dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen.2) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 27. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.750 € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 91; VwGO § 146 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe