Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A179, AM, B und L.
Am 2. Januar 2012 verurteilte das Amtsgericht Traunstein den Antragsteller wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Sachbeschädigung, zwei tatmehrheitlichen Fällen von vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung (Tattag: 3.7.2011) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Nach Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erteilte ihm das Landratsamt Traunstein die Fahrerlaubnis am 27. Mai 2014 erneut.
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